ART ACT- AGB Film

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fish Blowing Bubbles GmbH (FBB oder „wir“)

§ 1. Geltungsbereich
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten ausschließlich. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Abweichende AGB von Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen. Kunden im Sinne der folgenden AGB sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 2 Allgemeine Leistungshinweise
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht schriftlich eine bestimmte Bindungsdauer zugesichert wird. Ein Vertrag kommt nur durch schriftliche Bestätigung des Kundenauftrages durch FBB zustande oder dadurch, dass wir beauftragte Leistungen tatsächlich erbringen. Das Gleiche gilt für Ergänzungen und Abänderungen eines erteilten Auftrages.

2.2. Unsere Angebote/Preise schließen Material, Liefer- und Versandkosten nicht ein. Datenträger, Bänder, Verpackung, Versandkosten, Reisekosten, etc. gehen zu Lasten des Kunden und sind zusätzlich zu den vereinbarten Preisen zu entrichten. Alle Versendungen und Rücksendungen von und zu uns sowie von und zu einem Sub-Unternehmer oder auf Wunsch des Kunden von und zu einem anderen Auftragnehmer des Kunden erfolgen auf Gefahr und Kosten des Kunden.

2.3. Für die Berechnung der geschuldeten Vergütung wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, unsere am Tag der jeweiligen Auftragserteilung gültige Preisliste, ohne jeden Abzug zugrunde gelegt. Die Preise gelten ab Werk und verstehen sich zzgl. MwSt. Dasselbe gilt für Zusatzleistungen oder ergänzende Leistungsvorgaben oder Änderungen der Lieferfristen, welche nicht in einem vorherigen verbindlichen Angebot/Auftragsbestätigung vorgesehen waren.

2.4. Im Falle eines verbindlich zugesicherten Angebotes ist der angegebene Preis nur insoweit verbindlich, soweit sich nach Auftragsbestätigung/Unterzeichnung nicht Erweiterungen der Leistungen ergeben, die FBB nicht zu vertreten hat. Entspricht insbesondere das gelieferte und zu bearbeitende Material (wie z.B. Mischungsformate, Datentransferformate, etc.) oder sonstige zuvor vom Kunden übermittelte Informationen (z.B. Länge des Films, Anzahl oder Schwierigkeitsgrad der Effekte, Lieferfristen, etc.) nicht den zunächst in der Auftragsbestätigung/Angebot vorausgesetzten Gegebenheiten, so werden die demnach zusätzlich erbrachten Leistungen zusätzlich gem. der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.

2.5. FBB ist berechtigt, für Zusatzleistungen und/oder Auftragsänderungen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, welche sich an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten für den Auftrag orientiert. Wird eine solche Vorauszahlung nicht erbracht, ist FBB berechtigt, die Fortsetzung der Auftragsarbeiten bis zur vollständigen Bezahlung der Vorauszahlung zu verweigern oder vom Vertrag unter Abrechnung der bereits erbrachten Teilleistungen zurückzutreten.

2.6. FBB ist berechtigt, zur Ausführung von Kundenaufträgen Subunternehmen einzuschalten.

2.7. Die Prüfung und Begutachtung der FBB zur Bearbeitung übergebenen Film-, Video- und Tonmaterialien ist nicht Teil unserer Leistungsverpflichtung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Auskünfte, welche die fotografische Beschaffenheit betreffen, sind auch dann für uns nicht verbindlich, wenn sie aufgrund der Herstellung und Besichtigung von Musterkopien erfolgen, da insbesondere weder die künstlerischen Absichten noch die Schnittfolge des Endproduktes bekannt sind.

2.8. Der Kunde verpflichtet sich zur Lieferung sämtlicher für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Ausgangsmaterialien und aller begleitenden Unterlagen, übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt uns von etwa erhobenen Ansprüchen Dritter vollständig frei. Durch die Auftragserteilung versichert der Kunde, dass er zur Erteilung des Auftrages sowie zur Vornahme aller damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Verfügungen befugt ist, dass behördliche Maßnahmen, gesetzliche Bestimmungen etc. der Auftragserteilung nicht entgegenstehen und dass von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, FSK, etc.) wahrgenommene Rechte gewahrt sind. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen ist FBB berechtigt, den Kunden als kopierberechtigt und zur Vergabe von Unterlizenzen legitimiert anzusehen.

2.9. Der Kunde ist verpflichtet: – für den vollen Versicherungsschutz (insbesondere Filmnegativ-, Videobänder- und Lagerversicherung) der an FBB übergebenen bzw. für ihn verwahrten Gegenstände zu sorgen. – Ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Sicherheits- oder Zweitmaterial zur Verfügung zu halten – unverzüglich jeweils Änderungen der Anschrift, der Firma und der Rechteinhaber mitzuteilen, – Dritte Rechteinhaber über diese AGB zu informieren bzw. deren Einverständnis zu holen.

2.10.Gutschriften werden grundsätzlich nicht ausbezahlt, sondern mit zu zahlenden Beträgen aus weiteren oder laufenden Aufträgen verrechnet.

2.11.Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FBB anerkannt sind.

2.12.Umfang der Lieferung sind ausschließlich die fertigen von dem Kunden in Auftrag gegeben Leistungen (i.d. Regel Effekt shots) ausgespielt auf dem vereinbarten Datenträgermaterial. Alle von FBB für/bzw. im Zusammenhang mit der Bearbeitung hergestellten 3-D Modelle, Scripts, Shader, Software, Know How, Titelvorlagen, Titelnegative sowie alle von FBB hergestellten, für die Bearbeitung notwendigen sonstigen Unterlagen (z.B. Schnittlisten, Datenträger, etc.) bleiben Eigentum von FBB, unabhängig von der Vergütung der Leistung.

§ 3 VFX Leistungen
3.1 Abnahmen im Bereich VFX: Die bei Auftragsvergabe festgelegten Parameter (z.B. anhand eines VFX Breakdowns, eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung) bilden die Grundlage für die Abnahmekriterien (z.B. Angaben zu Shot-Länge, Größe von Objekten im Bild, Entfernung von der Kamera, Perspektive auf das Objekt, Schwenk oder feste Kamera, Bewegungsrichtung und –geschwindigkeit, Detailgrad, Lichtstimmung, Anzahl der Shots, etc.). Änderungen dieser vereinbarten Parameter gelten ggf. als CHANGE ORDER gem. Ziffer 3.2. Die Arbeit des VFX-Departments wird grundsätzlich in mehreren Zwischenschritten abgenommen, wobei bei jedem Effekt-Shot zunächst das sog. ,,Staging” bzw. die Animation in Form von ,,Hardware gerenderten Playblasts” bzw. aussagekräftigen Stills oder Einzelframes in voller Auflösung zur Beurteilung der Farbe und Strukturen und zuletzt das vollständige ,,Compositing” abgenommen werden. Die Abnahmeschritte sind im Einzelnen (nachfolgend „Arbeitsschritt“ oder „Arbeitsschritte“): 1) Pre-Vis Abnahme (vor dem Dreh) als Still / Staging Mood oder alternativ Quicktime oder Photo Jpeg in PAL Auflösung 2) Post-Vis Abnahmen (Nach Grob/Feinschnitt) 3) Finale Shotabnahme (Compositing) Zudem werden “Schulterblicke” als kleine Zwischenabnahmen dem Regisseur vorgelegt und geben ihm die Möglichkeit frühzeitig auf das Ergebnis Einfluss zu nehmen Abnahmen, welche hinsichtlich eines Arbeitsschrittes bzw. Effekt-Shots oder bei Schulterblicken erteilt wurden, sind (auch hinsichtlich der Folgestufen bzw. folgenden Arbeitsschritte) für beide Parteien verbindlich. Dies gilt auch für kommunizierte künstlerische oder szenische Anweisungen in Bezug auf einen Arbeitsschritt bzw. Effekt Shot. Nachträgliche Änderungen bzw. Anmerkungen bezüglich in Vorstufen abgenommener/festgelegter Parameter gelten als CHANGE ORDER. Zur Sicherstellung des Zeitplanes und des Budgets muss eine Abnahme (bzw. ein entspr. CHANGE ORDER oder ein Nachbesserungsverlangen) innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung des jeweiligen Arbeitsschrittes bzw. Effekt Shots erfolgen. Sollte hinsichtlich eines gelieferten Arbeitsschrittes bzw. Effekt Shots innerhalb o.g. Frist keine schriftliche (oder per e-mail zugestellte) Erklärung im oben genannten Sinne erfolgen, gilt der entsprechende Effekt Shot bzw. Arbeitsschritt als abgenommen Abnahmeberechtigt sind der Produzent (bzw. der von der Produktion benannte Ansprechpartner) oder der Regisseur. Dabei wird davon ausgegangen, dass lediglich die Anwesenheit /Abnahme einer der genannten Personen notwendig ist, um einen Shot oder eine Sequenz verbindlich abzunehmen. Abnahmen können grundsätzlich mündlich oder via e-Mail erfolgen. Mündliche Abnahmen werden von FBB in einer aktualisierten Shot Liste dokumentiert und an die Produktion per e-mail verschickt.

3.2 Change Orders Nach Vorlage/Zusendung eines Arbeitsschrittes bzw. Effekt Shots erhält der Kunde die Möglichkeit zu Änderungswünschen in Bezug auf den vorgelegten Arbeitsschritt bzw. Effekt Shot. Änderungswünsche erfolgen entweder schriftlich oder per e- mail oder werden entsprechend durch den Kunden gegenbestätigt (siehe Abnahmeprocedere). Maßgabe für zulässige Änderungswünsche im Rahmen des vereinbarten Budgets und Zeitplanes sind die vorab (z.B. im VFX Breakdown, Angebot, Auftragsbestätigung, etc) festgelegten Parameter und die vereinbarten Lieferfristen (einschließlich Anlieferfristen von Ausgangsmaterial durch den Kunden) sowie bereits erfolgte Abnahmen von zuvor erfolgten Arbeitschritten und/oder ggf. vorab erfolgte künstlerische oder szenische Anweisungen. Änderungswünsche, welche einem dieser vorgenannten Parameter widersprechen bzw. diese erweitern oder abändern werden gem. Aufwand gesondert in Rechnung gestellt (,,CHANGE ORDER”). Erfolgte CHANGE ORDERs sind dann hinsichtlich der zu ändernden Elemente auch die folgenden Arbeitschritte für beide Parteien als verbindlich anzusehen. Nachträgliche oder weitere Änderungswünsche, welche vorhergehenden CHANGE ORDERs widersprechen bzw. diese widerum ergänzen oder erweitern werden durch FBB als neue CHANGE ORDER behandelt.
3.3 Shot Deletions Eine Reduzierung des im VFX Shot-Breakdown/Angebot/auftragsbestätigung vereinbarten Budgets bzw. der vereinbarten Vergütung ist im Rahmen von Shot Deletions grundsätzlich nicht ohne schriftliche Zustimmung von FBB möglich, da es sich bei den vereinbarten Budgets grundsätzlich um Mischkalkulationen handelt, welche ein Mindestauftragsvolumen für FBB erfordern. Die Streichung einzelner Shots („SHOT DELETIONS“) führt daher nicht zu einem Freiwerden des zuvor belegten Budgets. Ein Verrechnung von SHOT DELETIONS mit CHANGE ORDERS jedoch ggf. möglich, wobei bei der Wertberechnung der Verechnung folgendes berücksichtigt werden muss: Oft werden vor allem Sequenzen so kalkuliert, dass Elemente wie z.B. Mattepaintings einmal erstellt und danach wiederverwertet werden. Fällt nun ein Shot aus dieser Sequenz heraus, verteilen sich die Kosten für dieses Element auf die anderen Shots. Auch muss bei vielen Shots davon ausgegangen werden, dass zuvor ein erheblicher Aufwand in Entwicklung und Setup gesteckt wurde. Wurde mit einer Bearbeitung eines Shots, oder dem Development/Set Up für einen solchen Shot bereits durch FBB begonnen und erfolgt – zeitlich danach – eine SHOT DELETION oder eine (weiterere) CHANGE ORDER durch Produzent, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Arbeit anteilig berechnet bzw. bei einer Umschichtung/Verrechnung auf andere Shots/CHANGE ORDERS in diesem Rahmen entsprechend verrechnet. Der VFX- Breakdown bzw. das angebot oder die auftragsbestätigung wird in einem solchen Fall entsprechend durch FBB aktualisiert und dem Kunden zugeschickt.

§ 4 Vermietung von Räumlichkeiten (Studios, etc.) und anderen Sachen, Gebrauchsüberlassungen.
4.1 Der Kunde hat sich sofort bei Übernahme der Mietsache am Auslieferungsort von deren Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit zu überzeugen. Beschädigungen oder andere Beeinträchtigungen an den Mietsachen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für Transportschäden. Spätere Beanstandungen bezüglich etwaiger offensichtlicher Mängel können nicht mehr anerkannt werden.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Sachen pfleglich zu behandeln und sach- und ordnungsgemäß zu versichern. Das Recht zur Untervermietung oder anderweitiger Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel behalten wir uns vor, soweit es keine anderweitige schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden gibt.

4.3 Eine Transportversicherung schließt FBB nur auf schriftliche Anforderung und nur auf Kosten des Kunden ab. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Firma bzw. Personen übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlassen hat. Am Ende der Mietzeit hat der Kunde die Sache(n) frei Haus an unsere Adresse zurückzusenden. Der Kunde trägt dabei die Transportgefahr. Dies gilt auch für den Fall, dass FBB für den Kunden den Transport übernimmt. Der Kunde ist verpflichtet, bei Beschädigung, Zerstörung oder Entziehung des Mietgegenstandes, beispielsweise durch Diebstahl, uns umfassend und unverzüglich über den Sachverhalt zu informieren.

4.4 Art, Dauer und Umfang der Überlassung von Geräten, Gegenständen und Einrichtungen ergeben sich grundsätzlich aus dem schriftlichen Angebot, aus der schriftlichen Auftragsbestätigung oder den Leistungsbelegen.

4.5 Vermietete Räume sind mit Beendigung der Benutzung in gleichem Zustand zurückzugeben, wie sie bei Beginn der Vermietung an den Kunden übergeben worden sind. Während der Dauer von Abbau- und Aufräumarbeiten wird die volle Tagesmiete berechnet. Der Kunde trägt die Kosten für von Ihm verursachte notwendige Abbau- und Aufräumarbeiten sowie für etwaige Müll- und Schuttbeseitigung.

4.6 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Termine für Beginn und Beendigung seiner Arbeiten einzuhalten. Ein Anspruch auf die weitere Überlassung der Räumlichkeiten bei Terminüberschreitungen sowie an Wochenenden und Feiertagen besteht nicht, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

4.7 Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht für ihm überlassene Räume oder Sachen. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils gültigen VBG-, VDE-, VDI- und DIN- Vorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten und einzuhalten. Feuerwehrleute, Sanitätspersonal und Ordnungskräfte sind- soweit behördlich vorgeschrieben- vom Kunden zu stellen oder werden von uns nach Aufwand berechnet.

4.8 FBB übernimmt keine Haftung für Gegenstände irgendwelcher Art, die der Kunde/Benutzer in die gemieteten Räume eingebracht hat und gewährt hierfür auch keinen Versicherungsschutz. Soweit Betriebsstörungen oder sonstige betrieblich bedingte Unterbrechungen, die nicht vom Kunden oder deren Hilfspersonen zu vertreten oder verursacht sind, die Erbringung der vereinbarten Leistung länger als 4 Stunden hintereinander unmöglich machen, entfällt für die darüber hinausgehende Dauer der Störung unser Entgeltanspruch bis zur Behebung der Störung. Der Kunde ist nur berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Störungsgrund nicht alsbald behoben werden kann und der Kunde durch die Leistungsstörung in seinen wirtschaftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt ist.

4.9 Soweit FBB dem Kunden einen Internetzugang für seine(n) eigenen PC’s/Notebook’s zur Verfügung stellt, geschieht die Nutzung des Internets bzw. anderer Netzwerke auf eigene Gefahr und FBB übernimmt keine Haftung für Schäden irgendwelcher Art, welche an diesen (oder der Software bzw. den gespeicherten Daten, etc.) durch Viren oder sonstige Schädigungen entstehen bzw. entsehen können und gewährt hierfür auch keinen Versicherungsschutz. FBB weist darauf hin, das die eingerichtet Firewall keinen hinreichenden Schutz bietet.

4.10 Für fest gebuchte Termine, welche in der Folge innerhalb von 48 Stunden vor Beginn der vereinbarten Dienstleistung, Mietzeit oder des sonstigen Auftrags abgesagt oder storniert werden, wird eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der gesamten vereinbarten Auftragssumme in Rechnung gestellt, soweit diesbezüglich keine anderweitige Vermietung, Belegung oder Buchung erfolgen kann. Weitergehender Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 5 Film Video- und Technische Leistungen (inkl. VFX)
5.1 FBB ist berechtigt, alle zur Bearbeitung der Aufträge erforderlichen Markierungen, Bezeichnungen, Randausschnitte, Nachbesserungen wie Blankierungen, Mattierungen, Lochungen u.ä. an den Negativen und Positiven anzubringen bzw. durchzuführen und vorhandene für die Bearbeitungszwecke hinderliche Markierungen, Bezeichnungen, Beschriftungen usw. gegen Berechnung zu entfernen.

5.2 Bei Farbkopien, Tonaufzeichnungen ist die Beurteilung der Farben /Töne subjektiv sehr unterschiedlich. Soweit keine Anweisungen des Kunden vorliegen, erfolgt die Abstimmung der Farben/Töne (Klangfarben) bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen des zuständigen Technikers/Tonmeisters. Für material- , prozess- oder systembedingte Farb- oder Tonschwankungen gelten die handelsüblichen Toleranzen.

5.3 Werden auf unseren Apparaturen Bild- und /oder Tonaufnahmen überspielt oder verarbeitet, die ursprünglich nicht auf unseren bzw. auf von uns zur Verfügung gestellten Apparaturen aufgenommen worden sind, so übernehmen wir lediglich die Verpflichtung, die Umspielung fachmännisch durchzuführen.

5.4 Sind Abmischungen von Mehrkanalaufzeichnungen oder Hauptmischungen von Fernseh- oder Kinofilmen durch unser Personal vorzunehmen, ohne dass der Kunde oder ein von Ihm benannter verantwortlicher Mitarbeiter (insbesondere Regisseur) anwesend ist, übernimmt FBB nur die Verpflichtung, diese Arbeiten technisch einwandfrei durchzuführen.

5.5 Die Lieferverpflichtung von Film-/Video-/Bildmaterial bezieht sich jeweils auf das von uns gestaltete Material in der jeweiligen Abbildung. Technische Daten der Aufzeichnung, außer Timecode, sind nicht Bestandteil des Materials. Sofern weitere technischen Daten in der jeweiligen Aufnahme gespeichert werden, sei es durch uns und/oder durch systembedingte Speicherungen, übernehmen wir für deren Bestand, Richtigkeit und/oder Nutzbarkeit keine Haftung und/oder Garantie.

§ 6 Aufbewahrung von Filmen und anderen digitalen oder analogen Datenträgern:
Die Aufbewahrung uns übergebener Bild- und Tonträger oder sonstiger Materialien erfolgt für die Dauer des Erstbearbeitungsauftrags unentgeltlich. Eine über die Bearbeitungszeit hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil unserer Leistungsverpflichtung, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Für den Fall einer solchen gesonderten Beauftragung zur Lagerung gelten folgende Regelungen:

6.1 Die sich an die Erstbearbeitung ggf. anschließende oder sonstige Aufbewahrung von Materialien (digitalen und analogen Datenträgern) erfolgt in Lagern, die nicht zur Langzeitarchivierung geeignet sind. Eine getrennte Aufbewahrung von originalen und Zweitmaterialien erfolgt nicht.

6.2 Lagergebühren werden jeweils für einen zurückliegenden Zeitraum von mindestens einem Monat berechnet. Die Aufbewahrungsgebühren ergeben sich aus der Preisliste. Sonderarbeiten, wie Anfertigung von Inventurlisten, Sortierarbeiten, Heraussuchen von Einzelteilen etc., können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

6.3 Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, das eingelagerte Material an den Inhaber einer von uns bei der Einlagerung ausgestellten Empfangsbestätigung mit schuldbefreiender Wirkung auszuhändigen oder die Aushändigung von einem sonstigen Berechtigungsnachweis abhängig zu machen.

6.4 Wir sind berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist an die uns zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Kunden zu senden. Falls die Ankündigung als postalisch unzustellbar zurückkommt, sind wir befugt, nach Ablauf eines Monats seit öffentlicher Zustellung das Material nach unserer Wahl auf Rechnung und Gefahr des Kunden anderweitig zu hinterlegen, öffentlich zu versteigern, als Altmaterial zu verkaufen oder zu vernichten.

6.5 Soweit Filmmaterial oder sonstige digitale und analoge Datenträgern ausschließlich zur Aufbewahrung ohne Bearbeitung übergeben werden, werden diese Grundsätzlich ohne Nachprüfung des Zustandes übernommen, in dem sie zur Aufbewahrung zur Verfügung gestellt werden.

§ 7 Zahlungsverzug des Kunden
7.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der entsprechenden Rechnung oder mit Eintritt des Annahmeverzugs ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Nach Ablauf von vierzehn (14) Tagen seit Erhalt der Rechnung kommt der Kunde in Zahlungsverzug; einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Spätestens tritt Zahlungsverzug ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Empfang der Rechnung oder des ausgelieferten Materials Zahlung erfolgt.

7.2 Kommt der Kunde in Verzug, ist FBB berechtigt, pauschale Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem maßgebenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Kann FBB einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

7.3 Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß § 9 geltend zu machen.

§ 8 Lieferzeit und Lieferhindernisse
8.1 Unsere Angaben zum Liefer- oder Fertigstellungstermin stellen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Eine Frist beginnt jeweils mit der Absendung der entsprechenden Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Einzelanweisungen und gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen.

8.2 Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen verlängern eine vereinbarte Frist entsprechend der gewünschten oder notwendigen Änderungen. Dasselbe gilt entsprechend bei Verzögerungen bei der Anlieferung von zu bearbeitendem Ausgangsmaterial, Unterlagen, Informationen Einzelanweisungen etc. durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen. Ausfallkosten durch Verzögerungen des Kunden bei der Anlieferung von Materialien, Unterlagen, etc. welche zur Bearbeitung notwendig sind, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

8.3 Sollte FBB aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Auslieferung oder Fertigstellung in der Lage sein, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.
8.4 Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne von Ziffer 8.3 von länger als 3 Monaten sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung Fertigstellung vom Vertrag zurückzutreten.

8.5 Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist FBB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. FBB verpflichtet sich, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

8.6 FBB ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von uns sofort in Rechnung gestellt werden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt/Rechtevorbehalt
9.1 FBB behält sich das Eigentum an den von FBB hergestellten, bearbeiteten und/oder gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

9.2 Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist jedoch berechtiget die gelieferten Materialien zum gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetrieb des Kunden zu nutzen auch wenn dies eine Weiterveräußerung oder Vermietung beinhaltet.

9.3 Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der gelieferten Materialien zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche gegenüber Dritten bereits jetzt in Höhe der ausstehenden oder zu erwartenden Forderungen an FBB ab. FBB nimmt die Abtretung an.
9.4 Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.

9.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die verarbeitete neue Sache hat der Kunde auf unser Eigentum unverzüglich hinzuweisen.

9.6 Die weitere Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen oder Leistungen, so erwirbt FBB an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das Gleiche gilt, wenn die Materialien mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

9.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FBB- auch nach angemessener Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet uns den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.

9.8 Verwertung der Vorbehaltsware Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt folgendes:
a) FBB ist auch ohne Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen auf die offene(n) Forderung(en) angerechnet. Überschüsse werden an den Kunden ausgekehrt.

b) An FBB abgetretene Forderungen können wir unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet. Ein Überschuss wird an den Kunden ausgekehrt.
9.9 Entstehen bei FBB bzw. erwirbt FBB urheberrechtliche Nutzungs- Leistungsschutz- oder sonstige Rechte im Zusammenhang mit den von FBB erbrachten Leistungen, so erfolgt die Rechteübertragung aufschiebend bedingt bis zur vollständigen Vergütung der bei FBB in Auftrag gegebenen Leistungen.

§ 10. Referenznutzung / Nennung
10.1 Bei Film- und Fernsehproduktionen, bei denen FBB Dienstleistungen erbracht hat, ist im Titelvorspann oder Nachspann anzugeben: – Beschreibung der erbrachten Leistung – FBB (Studios/Images/München) GmbH Sollte ein weiterer Dienstleister Dienstleitungen im Bereich VFX für die dieeselbe Produktion erstellen, so ist die Nennung in ein angemessenes Verhältnis (d.h. Größe, Dauer, Positionierung, etc.) zu setzen zu den jeweils erbrachten Leitungen (Menge, Qualität, etc.) Alle Teammitglieder erhalten eine Nennung in branchenüblicher Art und Weise im Vor oder Abspann. FBB wird diesbezüglich dem Kunden eine Namensliste mit den beteiligten Teammitgliedern übermitteln. Im Falle der Kino oder bei einer DVD Verwertung erfolgt die vollständige o.g. Nennung. Für die TV Ausstrahlung bleiben die Richtlinien der ausstrahlenden TV-Sender (z.B. übliche Kürzungen des Abspanns) unberührt.

10.2 Der Kunde räumt mit Auftragserteilung FBB das Recht ein, Kopien der von FBB bearbeiteten Filmsequenzen zu erstellen und nach Erstausstrahlung im Kino bzw TV, jeweils zur Eigenwerbung, Präsentations- und Schulungszwecken zu nutzen. Dies schließt auch das Recht ein, die bearbeiteten Shots auf einem sog. Showreel zur Präsentation zu bringen sowie ein „making of“ der VFX zu erstellen und dieses auf dem Showreel potentiellen Kunden, bei Messen, zu Schulungszwecken und/oder auf der homepage von FBB zur Präsentation zu bringen. Dieses Recht steht auch den beteiligten VFX Artists in Bezug auf die von ihnen jeweils bearbeiteten/erstellten Effekt Shots zu.

§ 11. Gefahrübergang
11.1 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware/Materialien auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in den Verzug der Annahme gerät.

11.2 Beim Versendungskauf die Gefahr auf den Kunden über, sobald FBB die Ware/Materialien an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert haben.

§ 12 Gewährleistung
12.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

12.2 FBB ist nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Nachbesserung wird uns eine angemessene Frist von in der Regel 20 T agen eingeräumt. Wir sind zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Nachbesserungsverlangen bzw. Mängeleinreden sind soweit sie rechtsverbindlich sein sollen schriftlich und unter Angabe des jeweiligen Grundes bzw. der jeweiligen Abweichung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen darzustellen.

12.3 Soweit wir den Mangel nicht zu vertreten haben, können wir die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern, wenn die Nacherfüllungskosten den Wert des Materials im mangelfreien Zustand um 150% übersteigen. Das Gleiche gilt, wenn die Nacherfüllungskosten die aufgrund des Mangels bestehende Wertminderung (Mangelunwert) um 200% übersteigen.

12.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder entsprechend der gesetzlichen Regelungen Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln im Verhältnis zum Gesamtauftrag, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

12.5 Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

12.6 Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gemäß § 437 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.

12.7 Die Mängelhaftung von FBB erlischt, wenn der Kunde ohne vorherige Zustimmung von FBB selbst oder durch Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unter Nichtbeachtung des Nachbesserungsrechtes gem. Ziffer 10.2 an dem gelieferten Material unternimmt.

12.8 Nimmt uns der Kunde ohne Gewährleistungsanspruch unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Materials entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er unsere Inanspruchnahme leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.

12.9 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von FBB nicht.

§ 13 Untersuchungs- und Rügepflicht
13.1 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, hat er das gelieferte Material unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser uns unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 14 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei uns. Nach Ablauf der Rügefrist gelten die Leistungen und das gelieferte Material als ordnungsgemäß abgenommen. Bei Abnahmen bei VFX Leistungen hat die Sonderregelung gem. §3 Vorrang.

13.2 Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden entfallen, soweit er den in Ziffer 13.1 beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.

13.3 Das gerügte Material ist in einer ordnungsgemäßen Verpackung frachtfrei an FBB zurück zu senden.

§ 14 Haftung und Haftungsbeschränkungen
14.1 Gegenüber Unternehmen sind gewährleistungsbedingte Schadensersatzansprüche ausgeschlossen es sei denn, – FBB hat für den Mangel wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einzustehen oder /und – wenn der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen eingetreten ist im Rahmen der gesetzlichen Verschuldenshaftung.

14.2 Gegenüber Unternehmen sind weiterhin jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen es sei denn, – FBB hat für den Mangel wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einzustehen oder /und – wenn der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen eingetreten ist im Rahmen der gesetzlichen Verschuldenshaftung oder/und – FBB eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist.

14.3 Soweit FBB für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich ihre Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

14.4 Macht der Kunde Rücktritt geltend, scheidet der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung aus.

14.5 Für Verzögerungsschäden haftet FBB bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% der mit uns vereinbarten Vergütung.

14.6 Wenn bzw. soweit unsere Haftung nach Ziff. 14.1, 14.2, 14.3 oder 14.4 ausgeschlossen oder begrenzt ist, entfällt auch eine Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

14.7 Darüber hinaus gelten für die Vermietung von Räumlichkeiten (Studios, Ateliers, Avid Suites, etc.) ergänzend die Bestimmungen gem. § 4.1 h.

§ 15 Verjährung
15.1 Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung. § 13 bleibt unberührt.

15.2 Soweit eine Haftung der FBB auf Schadensersatz nicht nach Maßgabe der § 14 ausgeschlossen ist, verjähren Ansprüche auf Ersatz eines Schadens, der auf der Mangelhaftigkeit des Werks beruht, innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde Kenntnis vom schadensbegründenden Ereignis erlangt hat oder ihm dieses infolge grober fahrlässiger Unkenntnis verborgen geblieben ist, spätestens jedoch nach 2 Jahren nach Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistung. Alle anderen Ansprüche auf Schadensersatz verjähren, soweit nicht die Haftung der FBB nach Maßgabe des § 14 entfällt, innerhalb von einem Jahr nach Abnahme der Leistung.

§ 16 Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

16.2 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesem Vertrag etwa herausstellen könnten.

16.3 Nebenabreden zum Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

16.4 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, nach Wahl von FBB entweder München oder der Sitz des Beklagten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
FISH BLOWING BUBBLES GmbH
Ridlerstrasse 31 B
80339 München
Germany
Februar 2018

Filmproduktion & Animation München | Fish Blowing Bubbles